Vereinsatzung Feuerwehrverein Freiwillige Feuerwehr Grebenstein e. V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Grebenstein e. V.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist 34393 Grebenstein.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1) Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Grebenstein nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kindergruppe, Alters- und Ehrenabteilung), zu koordinieren.
2) Aufgaben des Vereines sind es insbesondere:
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. (Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten);
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen;
g) mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
5) Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus
dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Satzung für die Feuerwehrwehren der Stadt Grebenstein;
b) die Mitglieder der Damenabteilung;
c) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Stadt Grebenstein;
d) die Mitglieder der Kindergruppe gem. Satzung für die Feuerwehren der Stadt Grebenstein;
e) die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Satzung für die Feuerwehren der Stadt Grebenstein;
f) Ehrenmitglieder;
g) fördernde Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Mitglieder werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres Ehrenmitglieder.
3) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder seiner Beitragspflicht auch nach Mahnung nicht nachkommt.
Über Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
3) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
5) Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin, des Schriftführers/der Schriftführerin, des Pressewartes/der Pressewartin, und des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für eine Amtszeit von 5 Jahren.,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf die Dauer von einem Jahr, einmalige Wiederwahl ist möglich,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig.
2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 17. Lebensjahr vollendet hat.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung muß auf Antrag eines Mitgliedes geheim abstimmen.
4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer, Pressewart, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und die Kassenprüfer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung muß auf Antrag eines Mitgliedes die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern aus der Versammlung zu bescheinigen ist.
6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
1) a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) dem Rechnungsführer,
c) dem Schriftführer
d) dem Wehrführer
e) dem stellvertretenden Wehrführer
f) dem Jugendwart
g) zwei Vertretern der Einsatzabteilung
h) dem Pressewart
i) dem Vertreter der Damenabteilung
j) dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
k) dem Leiter der Kindergruppe
2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Rechnungswesen
1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf nur Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Wehrführer oder dessen Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder ein Vorstandsbeschluß vorliegt.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende eines Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Grebenstein" zu verwenden hat.
§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2018 in Grebenstein beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.